Allgemeine Geschäftsbedingungen der
SEG System-EDV und Organisationsgesellschaft mbH
SEG System-EDV und Organisationsgesellschaft mbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
SEG System-EDV und Organisationsgesellschaft mbH
Borsteler Chaussee 49
22453 Hamburg
Telefon: +49 40 55481-0
Telefax: +49 40 55481-109
1. Geltungsbereich
1.1. Die SEG System-EDV und Organisationsgesellschaft mbH (im Folgenden „SEG“) ist Softwarehersteller, stellt Software zur Nutzung bereit, liefert Hard- und Software und erbringt unterschiedliche Dienstleistungen in diesem Bereich (zusammen „Leistungen“). Leistungen erbringen die SEG ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen seitens der SEG oder eines Dritten (Lieferanten und/oder Hersteller) ergänzt werden.
1.2. Die Auswahl der Leistungen oder des Leistungsumfangs ist nicht Gegenstand des Vertrages. Sie obliegt allein dem Kunden.
1.3. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen SEG und dem Kunden, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.4. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn SEG hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn SEG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen ohne weiteren Vorbehalt oder Widerspruch erbringt oder vom Kunden annimmt.
2. Leistungsumfang
2.1. Art und Bezeichnung der Gegenstände der Lieferungen (im Folgenden „Liefergegenstände“) und Leistungen sowie deren Menge ergeben sich aus dem Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung.
2.2 Der Funktionsumfang der Leistungen bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibungen.
a) Software ist ablauffähig auf den von SEG ausdrücklich benannten Geräten. Darüberhinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität von Software mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.
b) Beim Kauf von Hardware schuldet SEG die Übergabe des Liefergegenstandes und die Übertragung des Eigentums an den Liefergegenständen bei Übergabe.
c) Für Cloud-Dienstleistungen wird SEG die Nutzung der vereinbarten Software ermöglichen und die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen. Ergänzend gelten die für das jeweilige Produkt zum Zeitpunkt des Downloads bzw. der Applikationsaktualisierung gültigen Nutzungsbedingungen als vereinbart.
d) Dienstleistungen erbringt SEG entsprechend der jeweiligen Beauftragung.
2.3 SEG ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen Dritter zu bedienen.
2.4 SEG ist berechtigt, die Leistungen zu modifizieren oder vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn dies aufgrund einer behördlichen Maßnahme, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, zur Sicherung des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, zur Interoperabilität der Dienste, zur Sicherung des Datenschutzes, zur Unterbindung einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung oder Leistungsverbesserung notwendig ist.
2.5 SEG ist berechtigt, den Inhalt der Leistungen, insbesondere in technischer Hinsicht, einseitig zu ändern, soweit die Änderungen nicht die vertraglichen Vereinbarungen mehr als unwesentlich zum Nachteil des Kunden verändern. SEG ist frei in der Wahl der technischen Mittel zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, insbesondere der eingesetzten Technologie und Infrastruktur.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1.Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. SEG kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die Leistungen erbracht werden.
3.2.Angebote von SEG sind freibleibend.
3.3. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen ist SEG Eigentümer und alleiniger Rechteinhaber. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Rücktritt
4.1. SEG kann vom Vertrag zurücktreten, wenn SEG infolge einer von SEG nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig sind, obwohl SEG alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die zu liefernden Gegenstände zu beschaffen.
4.2. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung von SEG ist ausgeschlossen, wenn SEG die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.3. Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
4.4 Mehr- oder Minderlieferungen bei drucktechnischen Erzeugnissen bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Bei Sonderanfertigungen bzw. geringen Auflagen sind Abweichungen bis zu 20 % zulässig. Die Abweichungen müssen für den Kunden jedoch zumutbar sein.
4.5 SEG behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von SEG für den Kunden zumutbar ist.
4.6 Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit SEG sie nicht ausdrücklich vereinbart und durch SEG schriftlich bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder bei SEG oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, Quarantäneanordnungen von Behörden, die SEG oder dessen Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten.
4.7 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.8 Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist SEG schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
5. Mitwirkung des Kunden
5.1. Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen von SEG durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und SEG neu zu treffenden Vereinbarung.
5.2. Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben der SEG bzw. Herstellers her.
5.3. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
5.4. Auf Anforderung von SEG stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde stellt rechtzeitig alle notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich, aber nicht von SEG zu stellen sind (geeignete Aufstellungsräume, Elektrizität und Erdung) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese während der Vertragslaufzeit in einem funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand.
Sofern SEG in den Räumlichkeiten des Kunden technische Einrichtungen installiert, gewährt der Kunde SEG bzw. deren Erfüllungsgehilfen Zutritt und Zugang nach vorheriger Ankündigung, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. Gleiches gilt, sofern nach Beendigung des Vertrages die Deinstallation der technischen Einrichtungen notwendig ist.
5.5. Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht SEG Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
5.6. Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.
5.7. Der Kunde stellt SEG alle für den Betrieb und die Installation der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Der Kunde hat jede Änderung, insbesondere seines Namens, seiner Firma, seiner Unternehmereigenschaft, seiner Adresse, seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich bekanntzugeben.
5.8. Der Kunde hat die technischen Einrichtungen der SEG vor unbefugten Eingriffen eigener Mitarbeiter oder Dritten zu schützen, selbst keinerlei Eingriffe vorzunehmen und bei erkennbaren Schäden oder Mängeln SEG unverzüglich zu unterrichten.
5.9. Der Kunde verpflichtet sich, keine Hard- oder Software, die nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht an die technischen Einrichtungen der SEG anzuschließen oder darüber zu verwenden.
5.10. Der Kunde hat ihm überlassene Benutzernamen, sowie Pass- und Kennwörter nicht an Dritte weiterzugeben und sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter aufzubewahren. Pass- oder Kennwörter sind unverzüglich zu ändern, wenn Anlass zur Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen Kenntnis hiervon erlangt haben oder haben könnten. Pass- oder Kennwörter sind unabhängig hiervon regelmäßig zu ändern.
5.11. Der Kunde stellt die Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Arten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen eigenverantwortlich sicher.
5.12. Der Kunde ist für Inhalte, die er Dritten zugänglich macht, selbst verantwortlich, auch wenn SEG dazu die technischen Leistungen bereitstellt.
5.13. Der Kunde stellt sicher und steht dafür ein, dass sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden. Kommt der Kunde der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten schuldhaft nicht nach, hat er SEG alle hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Der Kunde stellt SEG von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten gegen SEG erhoben werden, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht verschuldet hat.
6. Annahmeverzug des Kunden
6.1. Bleibt der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige der SEG in Verzug, so kann SEG dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen.
6.2. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist SEG berechtigt, die gesetzlichen Rechte wahrzunehmen.
6.3. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.
6.4. Verlangt SEG Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Preises der Liefergegenstände bzw. der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger bzw. nicht anzusetzen, wenn SEG einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist bzw. nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden ist.
6.5. SEG kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste.
7. Gefahrübergang
7.1. Die Gefahr geht mit Auslieferung der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder SEG noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.
7.2. Auf Wunsch des Kunden werden auf dessen Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch SEG gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
7.3. Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über.
7.4. Soweit erforderlich und nicht anders vereinbart, gelten die Leistungen der SEG als abgenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige der Kunde die Abnahme nicht schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert. SEG kann- soweit nichts anderes vereinbart ist- Teillieferungen und –leistungen zur Abnahme bereitstellen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. SEG behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die SEG zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
8.2. Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem Käufer die vereinbarten Zahlungen erhält oder sich das Eigentum vorbehält, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
8.3. Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt SEG seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt der Kunde SEG mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Forderung ab, der dem Preis des Liefergegenstandes entspricht.
8.4. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen steht SEG Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich SEG und Kunde darüber einig, dass der Kunde SEG Miteigentum an der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache einräumt. Veräußert der Kunde die neue Sache, gilt 9.3 entsprechend. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes.
8.5. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung treuhänderisch für SEG einzuziehen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen, ist SEG berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann SEG nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung offenlegen bzw. die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen Forderungen verwerten.
8.6. Bei einem berechtigten Interesse von SEG hat der Kunde der SEG, oder einem von ihr beauftragen Dritten, die zur Geltendmachung der Rechte der SEG gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde SEG unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe Dritter.
8.7. Der Kunde wird im Eigentum der SEG befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.
8.8. Bei Lieferungen ins Ausland wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass für SEG ein dem verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.
9. Gewährleistung
9.1. Hat SEG einen anderen als den vereinbarten Liefergegenstand bzw. eine geringere als die vereinbarte Menge geliefert, hat der Kunde dies unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB).
9.2. Gleiches gilt bei der Bereitstellung sonstiger Leistungen.
9.3. Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes, es sei denn, SEG hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen.
9.4. SEG kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
9.5. SEG vertreibt auch als Wiederverkäufer (im Folgenden „Reseller“) Produkte und Leistungen anderer Hersteller (im Folgenden „Hersteller“). Diese werden Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angeboten. Alle Ansprüche und Rechte des Kunden gegen SEG wegen Sach- und/oder Rechtsmängel der Produkte und/oder Leistungen des Herstellers auch wegen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere auch die mietrechtlichen Bestimmungen zur Haftung wegen Sach- und Rechtsmängel werden in diesem Fall ausgeschlossen.
9.6. Zum Ausgleich hierfür tritt SEG, sofern wir als Reseller tätig werden, die Ansprüche und Rechte gegen den Hersteller wegen Pflichtverletzung, insbesondere auch Erfüllung, Rücktritt und/oder Schadensersatz an den Kunden ab. Abgetreten werden auch die Rechte und Ansprüche von SEG gegen den Hersteller aus Garantien, die für die Produkte und/oder Leitungen des Herstellers gegeben wurden.
9.7 Der Kunde nimmt die Abtretung an und verpflichtet sich, die Ansprüche unverzüglich und fristgerecht im eigenen Namen und mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag oder der Minderung des Kaufpreises etwaige Zahlungen aus Mängelansprüchen oder aus Garantieverpflichtungen direkt an SEG zu zahlen sind.
9.8 Sofern sich Kunde und Hersteller nicht über die Wirksamkeit eines vom Kunden erklärten Rücktritts, eines Schadensersatzes statt der Leistung oder einer Minderung einigen, kann der Kunde die Zahlung der Vergütung für die Zukunft wegen etwaiger Mängel gegenüber SEG erst dann verweigern, wenn er Klage gegen den Hersteller auf Rückabwicklung, Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung erhoben hat.
9.9 Der Kunde wird etwaige Mängel unverzüglich unter Beachtung der §§ 377 HGB gegenüber dem Hersteller rügen. SEG ist über die Geltendmachung von Ansprüchen fortlaufend und zeitnah durch Übersendung von Kopien des Schriftwechsels zu informieren.
9.10. Verzögerte Mängelbeseitigung des Herstellers berechtigt den Kunden nicht zur Minderung oder Aussetzung der Vergütung, sofern SEG als Reseller Vertragspartner des Kunden ist.
10. Herstellergarantien
Ist SEG nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller den Kunden von SEG eine eigene Herstellergarantie, wird SEG den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen.
11. Preise, Zahlungsbedingungen
11.1. Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste von SEG. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz von SEG. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu.
In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
11.2. Die Rechnungen von SEG sind sofort netto Kasse ohne Abzug zu zahlen.
Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt.
Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig.
Bei Bestellungen über 10.000, — Euro einschließlich Umsatzsteuer hat der Kunde binnen 8 Tagen nach Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel des Preises der Liefergegenstände zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Vergütung für Schulungsleistungen ist zu 50 % bei Anmeldung und zu 50 % bei Beginn der Schulungsleistung fällig.
Bei Pflege- oder Wartungsverträgen ist die vereinbarte Vergütung 1 Jahr im Voraus fällig.
11.3. Stimmt SEG nach Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von 11.6 zu leisten.
11.4. SEG behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen, insbesondere bei Änderung von Kosten für die Dienste anderer Anbieter zu denen SEG dem Kunden Zugang gewährt, sowie anfallenden Gebühren und Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen.
11.5. Alle Forderungen von SEG werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und ‑fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder SEG eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird.
11.6. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen können höher angesetzt werden, wenn SEG eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
11.7. Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
11.8. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Entgelte entfällt nicht dadurch, dass der Kunde die Leistung nicht selbst, sondern durch Dritte in Anspruch genommen hat, es sei denn der Kunde weist nach, dass ihm die Nutzung nicht zuzurechnen ist. Der Kunde ist verpflichtet, eine unbefugte Nutzung unverzüglich anzuzeigen.
11.9. Der Kunde trägt die Kosten, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, soweit er dies verschuldet hat. SEG ist berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz zu verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
12. Haftung, Aufwendungsersatz
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen:
12.1. SEG haftet bei von ihm zu vertretender Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen. SEG haftet bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersagbaren Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.
12.2. Für die Wiederherstellung verlorener Daten haftet SEG nur, wenn der Kunde durch angemessene Vorsorgemassnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
12.3. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn SEG einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat
12.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13. Ausfuhrgenehmigungen
Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen – insbesondere US-amerikanischen – Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.
14. Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen, Form
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
15. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
15.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der SEG zuständige Gericht, soweit der Kunde Kaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15.2. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
15.3. Die Vertragssprache ist deutsch.
16. Salvatorische Klausel
16.1. Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
16.2. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt dann eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17. Sonstige Bestimmungen
17.1. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist Hamburg.
17.2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.
17.3. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von SEG übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
17.4. Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Union, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an SEG zu erteilen.
18. Schulungsleistungen
18.1 Die Vereinbarung über die Durchführung der Schulungsleistungen erfolgt unter der Bedingung, dass die von SEG benannte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
18.2 Der Inhalt der Schulungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Schulungsprogramm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulungspersonal. Schulungsort und -zeitraum können aus wichtigem Grund von SEG geändert werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
18.3 Der Kunde kann bis spätestens zwei Wochen vor Schulungsbeginn durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über die Schulungsleistungen zurücktreten. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil und hat er den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, so hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu entrichten. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil und erklärt der Kunde den Rücktritt nicht bis einen Tag vor Schulungsbeginn, hat er die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die vorbenannten Pauschalen ist.
19. Softwareüberlassung auf Dauer auf Basis eines Einmalentgeldes
19.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, räumt SEG dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung der SEG und einer Ergänzung des Vertrages.
19.2. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.
19.3. Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet.
19.4. Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl von SEG gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.
19.5. Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf von SEG gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist SEG bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die SEG einsehen kann.
19.6. Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.
19.7. Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn SEG nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.
19.8. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.
19.9. Das Eigentum an der gelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei SEG.
19.10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken von SEG zu gebrauchen.
19.11. Werden dem Kunden, in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen von SEG, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.
19.12. Verstößt der Kunde gegen eine der vorbezeichneten Bestimmungen, so kann SEG das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
20. Softwareüberlassung auf Zeit (Cloudmodelle und/oder Lizenzmodelle auf Basis von Geschäftsvorfällen)
20.1. Im Rahmen der Bereitstellung der Software ermöglicht SEG dem Kunden die Nutzung der Funktionalitäten der Software, die Bereitstellung von Speicherplatz und räumt bzw. vermittelt die hierfür notwendigen Nutzungsrechte.
20.2. Sofern eine physische Überlassung der Software an den Kunden nicht erfolgt (z.B. Cloudmodelle), ist Übergabepunkt der Routerausgang des Rechenzentrums von SEG.
20.3. In den übrigen Fällen, in denen der Kunde die Software mietet, erfolgt eine Installation der Software auf dem Server des Kunden. Übergabepunkt ist dann der Server des Kunden.
20.4. SEG schuldet die im Vertrag vereinbarte Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt.
20.5. Der Kunde erhält an der Software einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrags beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
20.6. Der Kunde darf die Software nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen.
20.7. Soweit eine Vergütung nach Anzahl der Nutzer vereinbart ist, nutzt der Kunde die Software nur durch die im Vertrag angegebene Anzahl von Personen. Erfolgt eine Nutzung durch mehr als die dort angegebene Anzahl von Personen, zahlt der Kunde eine pauschalierte Nutzungsgebühr je Person, die sich aus der aktuellen Preisliste ergibt. Weitere Ansprüche von SEG bei einer mengenmäßigen Mehrnutzung über die vereinbarte Nutzung hinaus bleiben unberührt. Soweit eine Vergütung nach Geschäftsvorfall vereinbart ist, erfolgt eine Berechnung der vereinbarten Vergütung pro Geschäftsvorfall für einen vereinbarten Abrechnungszeitraum.
20.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern SEG sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.
20.9. Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.
20.10. Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern.
20.11. Der Kunde haftet dafür, die Software nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.
20.12. Sofern SEG während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Software vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
20.13. Verletzt der Kunde die vorbezeichneten Regelungen aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann SEG den Zugriff des Kunden auf die Software sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung weiterhin oder wiederholt die Regelungen und hat er dies zu vertreten, so kann SEG den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
20.14. SEG ist berechtigt, Daten des Kunden, die nicht unter § 4 Abs. 1 DSGVO fallen, für Analysen und Produktentwicklungen zu nutzen.
20.15. Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Software durch Dritte (oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer) schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der monatlichen Grundpauschale zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
20.16. Die Verträge werden mit einer Mindestvertragslaufzeit geschlossen, die sich jeweils aus der Auftragsbestätigung oder einer Zusatzvereinbarung ergeben. Das Vertragsverhältnis verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, sofern keine fristgerechte Kündigung drei Monate zum Vertragsende von einer der Parteien erklärt wird.
20.17. Die Laufzeit des Vertrages beginnt zum jeweils vertraglich vereinbarten Termin. Fehlt eine solche vertragliche Vereinbarung beginnt die Laufzeit mit dem Datum der erstmaligen vollständigen Freischaltung bzw. betriebsfähigen Bereitstellung aller vertraglich vereinbarten Leistungen.
20.18. Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für SEG liegt ein wichtiger Grund z.B. vor, wenn
– der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für zwei aufeinander folgende Monate oder eines nicht unerheblichen Betrages der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Entgelten für zwei Monate entspricht in Verzug gerät,
– der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt oder eingestellt wird, ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet wird,
– der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt oder zahlungsunfähig wird,
– der Kunde die vollständige Einrichtung und Herstellung der vertragsgegenständlichen Leistung schuldhaft und pflichtwidrig endgültig verhindert oder für die Dauer von mehr als einem Tag erheblich erschwert,
– der Kunde schwerwiegend gegen seine Pflichten und Obliegenheiten verstößt,
– der Kunde sich in sonstiger Weise vertragswidrig verhält.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus vorbezeichneten Gründen behält sich SEG ausdrücklich die Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund der vorzeitigen Kündigung gegen den Kunden vor.
20.19. Jede Kündigung bedarf der Schriftform, § 127 Abs. 2 BGB gilt nicht.
20.20. Sofern die Leistungserbringung von Vorleistungen Dritter abhängt, ist SEG berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die Vorleistungen von den Dritten nicht bereitgestellt oder das zugrunde liegende Vertragsverhältnis von den Dritten gekündigt wird. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen SEG nur zu, sofern der Kündigungsgrund von SEG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
21. Software- und Hardwarepflege
21.1. SEG beseitigt Programmfehler und führt technische Serviceleistungen an EDV-Geräten nebst Peripheriegeräten während der Vertragsdauer durch, hinsichtlich derer Nacherfüllungsansprüche des Kunden nicht bestehen, indem SEG nach seiner Wahl dem Kunden Einzelkorrekturen, Einstellungsänderungen oder einen Änderungsstand der Software in angemessener Frist auf einem Datenträger oder durch Fernbetreuung zur Verfügung stellt. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die in ihrer Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Ablauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software verhindert oder beeinträchtigt wird. Zur Fehlerbehebung gehören die Fehleranalyse, die Eingrenzung der Fehlerursache und – soweit eine Fehlerbeseitigung mit vertretbarem Aufwand oder aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist – eine Fehlerumgehung. Ein nicht vertretbarer Aufwand liegt vor, wenn der Fehler nur durch Neuprogrammierung von wesentlichen Teilen der Software beseitigt werden kann.
21.2. Die Pflege der Software umfasst vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Software in ihrem organisatorischen Aufbau und Programmablauf nach Ermessen von SEG bzw. Herstellers der Software sowie die Bereithaltung der Dokumentation auf dem jeweils neuesten Stand. Verbesserte Programmversionen („Updates“) werden in von SEG bzw. Hersteller festgelegten Zeitabständen entwickelt und dem Kunden nach Wahl von SEG auf einem Datenträger oder durch Fernbetreuung zur Verfügung gestellt.
21.3. Gepflegt wird nur jeweils die jüngste von SEG bzw. Hersteller erstellte Standard-Programmversion. Der Kunde wird eine neue Programmversion übernehmen, es sei denn, dass die Übernahme mit unzumutbaren Nachteilen für ihn verbunden ist.
21.4. SEG erbringt ferner folgende von der Pauschalvergütung umfasste Leistungen:
21.5. Nachfolgende Beratungsleistungen erbringt SEG, soweit im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart:
21.6. SEG liefert neue Programmstände mit Leistungs- und Funktionserweiterungen gegebenenfalls einschließlich der Nutzungsmöglichkeit neuer Technologien („Upgrades“), soweit vorhanden und im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart.
21.7. SEG ist zur Beseitigung eines Programmfehlers oder der Beseitigung einer Störung nicht verpflichtet, wenn der Kunde
– Änderungen oder Erweiterungen an der Software sowie Änderungen des Installationsortes der Software ohne Zustimmung von SEG vornimmt oder Eingriffe in die Software von nicht durch von SEG autorisiertem Personal vorgenommen werden;
– Änderungen oder Erweiterungen an den Geräten ohne Zustimmung von SEG vornimmt oder Eingriffe in die Geräte von nicht durch SEG autorisiertes Personal vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Störung auf derartigen Umständen nicht beruht.
-die Software nicht zu den von SEG bzw. dem Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungen nutzt;
-vom Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen der von SEG zu pflegenden Software oder der zu wartenden Hardware, denen SEG zugestimmt hat, zu Leistungsänderungen, insbesondere Mehraufwand, führen.
21.8. Die Pflege- und Wartungsleistungen dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Software oder Hardware, schließen jedoch keine Garantie einer stets störungs- und unterbrechungsfreien Arbeitsweise der Software- oder Hardware ein.
21.9. Für die Rechteübertragung an der zu pflegenden Software gilt Ziffer 19.
21.10. Der Pflege- und/oder Wartungsvertrag beginnt zu dem im Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung festgelegten Datum und wird für die Dauer von zwei Jahren geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Vertrag verlängert sich jeweils zum folgenden Kalenderjahresende, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt wird. Das Kündigungsrecht kann auch hinsichtlich eines Vertragsteils über einzelne Geräte oder Software ausgeübt werden.
21.12. Jede Kündigung bedarf der Schriftform; § 127 Abs. 2 BGB gilt nicht.